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Wohnflächenberechnung und Immobilienbewertung für das Landgericht Hildesheim

Vom Landgericht Hildesheim wurde ich in einem Rechtsstreit zum Sachverständigen bestellt. Der Käufer einer Immobilie verklagt dabei den Verkäufer auf Schadenersatz, weil die Wohnfläche des erworbenen Einfamilienhauses angeblich deutlich von der Angabe in der Verkaufsanzeige abweichen würde.


Meine Aufgabe war es, die Wohnfläche der Immobilie festzustellen und, falls diese um mehr als 10 % von der bei Verkauf angegebenen Wohnfläche abweichen sollte, sowohl den Wert der Immobilie anhand der tatsächlichen Wohnfläche als auch deren Wert anhand der Flächenangabe in der Immobilienanzeige festzustellen.


Nach erfolgtem Aufmaß und Berechnung der Wohnfläche aufgrund der Wohnflächenverordnung ergab sich eine deutliche Abweichung. Es stellte sich heraus, dass die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der Wohnflächenangabe des Verkäufers liegt. Der Verkäufer hatte die Wohnfläche mit 110 m² angegeben, anhand des Aufmaßes und der Wohnflächenberechnung wurde eine Wohnfläche von rd. 88 m² ermittelt.


Anhand dieser Flächenangaben war nun der jeweilige Verkehrswert (Marktwert) zu schätzen. Bei der tatsächlichen Wohnfläche von rd. 88 m² wurde der Verkehrswert mit rd. 198.000,00 € geschätzt und unter der Annahme einer Wohnfläche von 110 m² gemäß Verkaufsanzeige wurde der Wert mit rd. 228.000,00 € ermittelt.


Der Fall ist vom Landgericht Hildesheim noch nicht entschieden. Es ist jedoch in jedem Fall ratsam, dass die Beschaffenheitsmerkmale einer Immobilie, wie z.B. Wohnfläche oder Baujahr, die bei einer Immobilienanzeige angegeben sind, auch in den notariellen Kaufvertrag aufzunehmen.



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