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Betreuung, Vormundschaft, Pflege

Immobilienbewertung bei Betreuung

Betreuung, Vormundschaft: Liste

Betreuung

Die rechtliche Betreuung ist in den §§ 1896 bis 1908k BGB geregelt. Wenn eine Person auf Grund einer psychischen Krankheit oder eine Behinderung (körperlich, geistig oder seelisch) seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann, bestellt das zuständige Betreuungsgericht für die betroffene Person einen Betreuer. Den Antrag auf Betreuung stellt der zu Betreuende selbst oder dieser wird amtlich bestellt. Gemäß § 1896 Abs 2. BGB darf ein Betreuer nur für Aufgaben bestellt werden, bei denen eine Betreuung auch erforderlich ist. Zum Betreuer können natürliche Personen (§ 1897 BGB), mehrere Personen (§ 1899 BGB) oder auch Vereine oder Behörden (§ 1900 BGB) bestellt werden.

Der Umfang der Betreuung und die Pflichten des Betreuers sind in § 1901 BGB geregelt. Demnach beinhaltet die Betreuung alle diejenigen Tätigkeiten, die notwendig sind, um die Angelegenheiten des Betreuten zu erledigen. Der Betreuer muss zum Wohl des Betreuten handeln. Dazu gehört auch die Möglichkeit, das Leben des Betreuten nach dessen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Der Betreuer muss daher die Wünsche des Betreuten erfüllen sowie wichtige Angelegenheiten besprechen, sofern es dem Wohl des Betreuten nicht entgegensteht. Der Betreuer hat auch dazu beizutragen, dass Krankheiten oder Behinderungen des Betreuten behandelt werden. Hat der Betreute eine Wohnung gemietet, darf der Betreuer den Mietvertrag nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts kündigen (§ 1907 BGB).

 

Immobilienverkauf bei Betreuung

Für die notwendige Pflege des Betreuten, z.B. durch das Wohnen und die Betreuung in einem Pflegeheim, können hohe Kosten entstehen. Um diese bezahlen zu können, ist häufig der Verkauf der zuvor selbstgenutzten Immobilie erforderlich. Der Betreuer kümmert sich in diesem Fall um den Verkauf der Immobilie, in dem er z.B. einen Makler beauftragt. Für den Verkauf ist jedoch die Zustimmung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Das Betreuungsgericht muss prüfen, ob der vereinbarte Kaufpreis auch angemessen, d.h. marktgerecht ist. In diesem Fall wird ein Sachverständiger für Immobilienbewertung mit der Erstellung eines Verkehrswertgutachten der zu verkaufenden Immobilie beauftragt. Anhand dieses Gutachtens überprüft das Betreuungsgericht den vereinbarten Kaufpreis. Damit soll sichergestellt sein, dass die Immobilie nicht unter ihrem marktüblichen Wert und damit für den Betreuten zu dessen Nachteil verkauft wird.
Es ist sinnvoll, das Verkehrswertgutachten in diesem Fall bereits vor den Verkaufsbemühungen zu beauftragen und vom Sachverständigen erstellen zu lassen. Somit kann das Gutachten dem Gericht vorgelegt werden und der Verkauf kann ohne Verzögerung erfolgen.

Vormundschaft

Die Vormundschaft ist in den §§ 1773 bis 1792 BGB geregelt. Minderjährige benötigen eine gesetzliche Fürsorge (Vormundschaft), wenn diese nicht unter elterlicher Sorge stehen oder wenn deren Eltern dazu nicht berechtigt sind (§ 1773 BGB). Das Familiengericht ordnet die Vormundschaft an (§ 1774 BGB) und beruft den Vormund, der von den Eltern des Mündels benannt ist (§ 1776 BGB). Wer zum Vormund berufen ist, dem darf ohne seine Zustimmung diese Vormundschaft nicht verweigert werden. Ausnahmen dazu finden sich in den §§ 1780 bis 1784. Diese Ausnahmen sind z.B. Geschäftsunfähigkeit, Minderjährigkeit oder Ausschluss durch die Eltern. Gemäß § 1785 BGB ist die Vormundschaft zu übernehmen, sofern nicht die in den §§ 1780 bis 1784 genannten Gründe entgegenstehen.

Pflegschaft

Die Vorschriften zur Pflegschaft finden sich in den §§ 1909 bis 1921 BGB. Gemäß § 1773 BGB erhält derjenige einen Pfleger, der unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht. Der Pfleger verwaltet das Vermögen des Betreuten. Im Gegensatz zur Betreuung ist jedoch der Aufgabenbereich bei einer Pflegschaft begrenzt und bezieht sich nur auf bestimmte Lebensbereiche des Betreuten und auf einen festgelegten Zeitraum. Nach § 1915 BGB finden auf die Pflegschaft die Vorschriften für die Vormundschaft Anwendung.

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