Zugewinngemeinschaft
Paare, die in Deutschland ohne Ehevertrag verheiratet sind, leben in einer Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist in § 1363 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt.
Getrennte Vermögen und Schulden
Bei einer Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen, welches den Eheleuten bereits vor der Heirat gehörte, durch die Heirat nicht das Eigentum des anderen, sondern verbleibt bei dem einzelnen Partner. Das heißt, wer zum Beispiel vor der Eheschließung Eigentümer einer Immobilie war, bleibt auch trotz Heirat alleiniger Eigentümer dieser Immobilie. Dies gilt auch für Schulden, die bereits vor der Ehe bestanden haben. Für die Schulden eines Partners muss der andere also nicht haften. Dies gilt auch für Vermögenserwerb während der Ehe. Wer also zum Beispiel ein Haus allein erbt oder kauft, ist auch alleiniger Eigentümer (§ 1363 Abs. 2 BGB).
Nur Paare, die während der Ehe gemeinsam zum Beispiel ein Einfamilienhaus kaufen, werden auch beide Eigentümer dieser Immobilie.
Beschränkte Verfügung
Haushaltsgegenstände
Jeder Ehepartner kann sein Vermögen eigenständig verwalten, jedoch nicht unbeschränkt darüber verfügen, da es Verfügungsbeschränkungen unterworfen ist.
So kann gemäß § 1369 Abs. 1 BGB ein Ehepartner über Haushaltsgegenstände des ehelichen Haushalts nur dann verfügen, wenn der andere Partner diesem zustimmt. Haushaltsgegenstände können zum Beispiel sein: Die Einbauküche, der Fernseher, das Bett oder der Esstisch. Sollte also ein Partner zum Bespiel den Fernseher verkaufen wollen, ist dafür die Zustimmung des anderen erforderlich. Diese Regelung gilt auch für die Trennungsphase. Während dieser Zeit darf daher der Eine ohne Zustimmung des Anderen keinen Gegenstand des gemeinsamen Haushalts z.B. verkaufen.
Vermögen im Ganzen
Gemäß § 1365 BGB kann ein Ehepartner nur mit Zustimmung des anderen Ehepartners über sein „Vermögen im Ganzen“ verfügen.
Danach kann ein Ehepartner nur über höchstens 85 % (bei kleineren Vermögen) bzw. über höchstens 90 % (bei größeren Vermögen) seines Vermögens allein verfügen. So darf er zum Beispiel seine Immobilie, dessen alleiniger Eigentümer er ist, nicht ohne Zustimmung des anderen verkaufen, sofern er darüber hinaus über kein wesentliches Vermögen verfügt.
Ohne Zustimmung des anderen können dagegen Vermögen verkauft werden oder verschenkt werden, wenn noch 15 % (bei kleineren Vermögen) bzw. 10 % (bei größeren Vermögen) verbleiben.
Beispiel:
Der Ehemann möchte ein Mehrfamilienhaus, das ausschließlich ihm gehört, im Wert von 700.000,- Euro an seine Tochter aus erster Ehe verschenken. Der Mann verfügt noch über weiteres Vermögen im Wert von 200.000,- Euro. Das Gesamtwertvermögen beträgt demnach 900.000,- Euro. Bei dieser Größenordnung ist von einem größeren Vermögen auszugehen. Der Ehemann darf demzufolge über höchstens 90 % seines Vermögens ohne Zustimmung seiner Ehefrau verfügen.
Verschenkt nun der Ehemann das Mehrfamilienhaus im Wert von 700.000,- Euro an seine Tochter, verbleiben vom ursprünglichen Gesamtvermögen von 900.000,- € noch 200.000,- Euro. Dieser Betrag entspricht einem Anteil von 22 % des Gesamtvermögens und damit mehr als die erforderlichen 10 %. Der Ehemann kann somit das Mehrfamilienhaus ohne Zustimmung seiner Frau an seine Tochter verschenken.
Bei der Wertermittlung der Immobilie sind in diesem Zusammenhang auch eventuell vorhandene Rechte, wie zum Beispiel ein Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht zu beachten. Diese können den Wert einer Immobilie mindern und wirken sich demzufolge auch auf die o.g. Vermögensgrenzen von 10 % bzw. 15 % aus.
Zugewinn und Zugewinnausgleich
Der Zugewinn gemäß § 1373 BGB, das heißt das Vermögen, welches beide Ehepartner während der Ehe hinzugewonnen haben, ist bei Beendigung der Ehe (Scheidung oder Tod) auszugleichen. Dieses Verfahren bezeichnet man als Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB).
Gewinnen also die Ehepartner unterschiedlich große Vermögen durch z.B. Versicherungen, Immobilien, Schmuck oder Autos während der Ehezeit hinzu, so ist dieser Vermögenszugewinn dem anderen auszugleichen. Vermögenszugewinn kann auch durch Tilgung von Schulden entstehen. Die Stichtage für die Berechnung des Zugewinns ist zum einen der Zeitpunkt der Eheschließung (Anfangsvermögen gemäß § 1374 BGB) und zum anderen der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags beim anderen Ehepartner bzw. der Todeszeitpunkt (Endvermögen gemäß § 1375 BGB).
Beim Zugewinnausgleich wird davon ausgegangen, dass beide Ehepartner während der Ehezeit hälftig am Vermögenszuwachs des anderen beteiligt werden sollen. Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns besteht in einem zu berechnenden Geldbetrag. Es kann nicht verlangt werden, dass z.B. Teile einer Immobilie oder einer anderen Sache übertragen werden. Die Eheleute können dahingehend jedoch eine Vereinbarung treffen
Die Durchführung des Zugewinnausgleichs ist nicht zwingend erforderlich und erfolgt nur auf Antrag eines Ehepartners. Es besteht also auch die Möglichkeit, dass kein Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Bei Zugewinn von gleicher Höhe, z.B. wenn während der Ehezeit nur ein gemeinsames Einfamilienhaus erworben wurde, erübrigt sich die Zugewinnermittlung. Auch im Fall der Gütertrennung, das heißt wenn durch Ehevertrag etwas anderes als die Zugewinngemeinschaft vereinbart wurde, findet kein Ausgleich statt.
Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs kann man eine Auskunft über das Vermögen des Ehepartners verlangen. Zu dieser Auskunft ist der Partner gemäß § 1379 verpflichtet.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich unterliegt gemäß § 195 BGB einer Verjährungsfrist von 3 Jahren nach Beendigung der Ehe.
Anfangsvermögen und Endvermögen
Anfangsvermögen
Zum Anfangsvermögen gehört das Vermögen, über das ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung verfügt. Schulden sind mit einem negativen Betrag zu berücksichtigen. Erbschaften, die ein Ehepartner nach der Eheschließung erhält, sind ebenfalls dem Anfangsvermögen zuzurechnen. Dies gilt auch für Schenkungen. Das Anfangsvermögen ist zu belegen und nachzuweisen.
Endvermögen
Zum Endvermögen wird das Vermögen gerechnet, welches zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags vorhanden ist. Eventuell vorhandene Schulden werden davon abgezogen. Zum Endvermögen zählen demnach auch:
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Vermögen in Folge von Schenkungen oder Erbschaften
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Vermögen, welches schon zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden war
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Gewinn aus z.B. einer Lotterie
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Gemeinsames Vermögen, wie z.B. eine gemeinsame Immobilie (hierbei wird nur der eigene Anteil berücksichtigt
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Versicherungen, die nicht zum Versorgungsausgleich zählen mit ihrem Rückkaufswert zum Endvermögen